Ihr Mitarbeiter kann auch ohne Fahrtenbuch die Dienstwagensteuer vermeiden, wenn Sie ihm die Privatnutzung des Autos verbieten. Das muss das Finanzamt akzeptieren (BFH, 06.10. 11, VI R 56/10, BStBl. II, 12, 362). Trotzdem darf er ab und zu – nach Einzelgenehmigung durch Sie – mit dem Wagen fahren, aber maximal an fünf Tagen pro Monat.
Beispiel: Herr Meyer ist Außendienstmitarbeiter und erhält für diese Tätigkeit einen BMW 320d mit Listenpreis 50.000 Euro. Die Privatnutzung ist laut Dienstwagenüberlassungsvereinbarung verboten. Meyer versteuert also nichts. Seine Familie hat ein privates Auto. Im Juni verreist seine Frau für fünf Tage mit dem Familienauto und Herr Meyer bittet seinen Chef daher, den BMW während dieser Woche privat nutzen zu dürfen. Er fährt 500 Kilometer damit.
Ergebnis: Meyer muss je Fahrtkilometer 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises versteuern, also hier einmalig 250 Euro (50.000 x 0,001 Prozent x 500 Kilometer). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden. (Hinweis 8.1, Absätze 9-10 LSTH 2012, Stichwort „gelegentliche Nutzung“)
Tipp: Das sollte auf Sonderfälle beschränkt werden. Wenn dann der Mitarbeiter mit offiziell „verbotener Privatnutzung“ den Wagen jeden Monat doch fahren darf, ist das Verbot wenig glaubwürdig.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling