Der Fall lag so: Nach dem Erbfall musste die Erbin diverse Steuererklärungen berichtigen, weil der Erblasser Kapitaleinkünfte aus der Schweiz verschwiegen hatte. Außerdem war die Wohnung zu räumen. Die Erbin gab diese Kosten in der Erbschaftsteuererklärung als Verbindlichkeit an.
Das Finanzamt wollte den Abzug nicht gestatten. Aber der Bundesfinanzhof bezeichnete diese Aufwendungen als „Kosten der Regelung des Nachlasses“, die anders als „Kosten der Verwaltung des Nachlasses“ abzugsfähig sind. (BFH, 14.10.20, II R 30/19, DStR 21, 718)