Wenn die Weihnachtsfeier coronabedingt ausfällt

Sie müssen virusbedingt die Weihnachtsfeier ausfallen lassen, möchten aber trotzdem gerne Geschenke an Ihre Mitarbeiter verteilen? Können Sie das dann zu Jahresbeginn oder gar im Frühling noch nachholen? Erkennt das Finanzamt Neujahrsgeschenke überhaupt an?

Bezüglich Weihnachtsgeschenken gilt folgendes: Wenn Sie diese einfach so – ohne Betriebsveranstaltung – verteilen, sind diese voll steuerpflichtig. Der 60-Euro-Freibetrag für Geschenke aus persönlichem Anlass gilt nicht, weil Weihnachten kein persönlicher Anlass ist. Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (egal wie diese genannt wird) gilt jedoch ein Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer.

In diese Grenze werden eingerechnet: Geschenke, Gasthaus, Kapelle, Busfahrt usw. Wenn hier pro Arbeitnehmer maximal 110 Euro anfallen, bleibt das Ganze steuerfrei inklusive der Geschenke. Ob Sie eine solche Veranstaltung im Januar, Juli oder Dezember machen und welchen Namen das Kind trägt, ist dem Finanzamt egal.

Fazit: Steuerfreie Geschenke sind nur auf einer „Veranstaltung“ möglich. Welchen Rahmen diese hat, wie sie genannt wird und wann sie stattfindet, ist gleichgültig.

Was ist mit einer Online-Weihnachtsfeier? Genaue Regelungen dazu gibt es nicht. Es bleibt aber zu hoffen, dass Betriebsprüfer hier nicht zu streng sind. Es gelten im Grunde die gleichen Regelungen wie bei einer Präsenzveranstaltung.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching