Wenn eine Eingangs-Rechnung falsch ist

Rechnungen, die fehlerhaft sind, muss der Rechnungsaussteller korrigieren. Doch das kann bisweilen lange oder ewig dauern. Deswegen darf aber der Rechnungsempfänger keinesfalls von sich aus einfach die Rechnung korrigieren.

Sehr wohl erlaubt ist aber das: Der Rechnungsempfänger macht dem Rechnungsaussteller einen Vorschlag, sendet ihm diesen zu, und der Rechnungsaussteller zeichnet gegen und macht sich die Änderung dadurch zu eigen.

Ihr Vorteil: Das ist das Gleiche, als ob der Rechnungsaussteller gleich selbst die Rechnung korrigiert hätte – und es beschleunigt ungemein!

Beispiel: Die Bau-GmbH hat von einem notorisch schlampigen Subunternehmer falsch adressierte Rechnungen erhalten. Da man schon ahnt, dass der Subunternehmer nichts korrigieren wird, klebt die Bau-GmbH Aufkleber mit der richtigen Adresse auf die Rechnungen, sendet dem Subunternehmer diesen Vorschlag per Fax zurück, der Subunternehmer stempelt die Änderung mit seinem Firmenstempel ab und unterschreibt mit Datum und Ort. Dann faxt er die Änderungen an die Bau-GmbH zurück. Damit hat er sich die Änderungen zu eigen gemacht und man muss nicht ewig warten, bis er von sich aus eine Rechnungsergänzung verfasst. Und sodann kann problemlos der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching