Wenn eine Eingangsrechnung fehlerhaft ist

Rechnungen müssen eine Vielzahl von Angaben enthalten, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen. Fehlt eine Angabe (z. B. Steuernummer, Rechnungsnummer, handelsübliche Bezeichnung), sollten Sie reklamieren.

Sie brauchen deswegen aber keine neue Rechnung: Die Richter am Europäischen Gerichtshof haben entschieden, dass ein Zusatzdokument ausreichend ist, welches eindeutig auf die Rechnung Bezug nimmt und diese ergänzt. (EuGH C 518/14)

Beispiel: Auf einer Eingangsrechnung hat der Lieferant die Steuernummer vergessen. Sie reklamieren und der Lieferant sendet ein Zusatzdokument mit folgendem Inhalt: „Die Rechnung Nr. 123/2017 vom 16.01.2017 über 457,26 Euro zzgl. USt. wird ergänzt wie folgt: Die Steuernummer lautet 4567/89.“ Das genügt. Das heften Sie zur Rechnung 123/2017 und damit ist diese „geheilt“, und Sie brauchen sich keine Gedanken über den Vorsteuerabzug mehr zu machen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching