Wenn man eine Mietimmobilie grundlos jahrelang leer stehen lässt, dann erkennt das Finanzamt die Verluste (Zinsen, Abschreibung) nicht mehr an. Im Fachjargon heißt es, die „Einkunftserzielungsabsicht“ sei weggefallen.
Aber: Davon gibt es Ausnahmen, nämlich wenn man für den Leerstand nichts kann. Ein Hausbesitzer in den neuen Bundesländern hatte ein Haus vermietet, das mit massiven Baumängeln behaftet war. Diese konnte er nicht beheben, weil das Haus zum größten Teil auf einem Flurstück stand, bei dem als Eigentümer im Grundbuch noch vermerkt war: „Eigentum des Volkes“. Der Leerstand dauerte von 2009 bis April 2016. Das Finanzamt verlor die Geduld und strich dem Mann die Vermietungsverluste.
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf: Der Mann hatte sehr wohl Einkunftserzielungsabsicht. Denn dass er die Immobilie wegen der ungeklärten Eigentumsfrage nicht sanieren konnte, war nicht seine Schuld. Daher konnte er die Verluste trotz des Leerstandes geltend machen. (FG Düsseldorf, 27.09.16, 13 K 2850/13 E, NWB 16, 3577)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau