Für volljährige Kinder bekommt man nur dann Kindergeld, wenn diese eine Ausbildung machen. In der entsprechenden Vorschrift (§ 32 EStG) wird Kindergeld zwar auch für diverse Freiwilligendienste gewährt, nicht aber bei freiwilligem Wehrdienst.
Das oberste Steuergericht entschied jedoch, dass die Eltern hier trotzdem einen Kindergeldanspruch haben können, wenn der Dienst einer Berufsausbildung ähnelt. Dafür spricht laut Gericht, dass „… der freiwillige Wehrdienst zumindest in Einzelfällen der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient“.
Falls Sie betroffen sind, findet Ihr Steuerberater hier nähere Informationen: BFH, 03.07.14, III R 53/13, DStR 14, 2280.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried