Normalerweise gilt: Für Lieferwagen, Kastenwägen und Autos mit verblechten hinteren Seitenfenstern müssen Sie keinen geldwerten Vorteil versteuern. Das oberste Steuergericht sagt: „Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der Bewertungsregelung der Ein-Prozent-Regelung.“ (BFH, 17.02.16, X R 32/11)
Und wenn man den Wagen doch einmal privat nutzt? Lieferwagen sind sehr beliebt bei privaten Umzügen. Wer das korrekt handhaben will, um sich im Ernstfall nichts vorwerfen zu lassen, dem bietet sich eine recht kulante Regelung: Wenn ein Auto maximal an fünf Kalendertagen im Kalendermonat überlassen wird zu Privatfahrten und/oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so muss je Fahrtkilometer 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen Sie die Kilometerstände festhalten. (Hinweis 8.1, Absätze 9-10 LSTH 2012 Stichwort „gelegentliche Nutzung“)
Beispiel: Der Mitarbeiter Uli nutzt den Mercedes Sprinter seiner Firma am Wochenende für seinen privaten Umzug. Der Lieferwagen hat einen Bruttolistenneupreis von 40.000 Euro. Im Zuge des Umzugs fährt Uli insgesamt 100 Kilometer mit dem Wagen. Somit muss er für diesen einmaligen Einsatz 40 Euro versteuern (100 Kilometer x 0,001 Prozent x 40.000 Euro).
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld