Wenn Ihr Minijobber mehr als 52,9 Stunden arbeitet

Minijobber, die mehr als 52,9 Stunden im Monat arbeiten, erreichen nicht mehr den Mindestlohn, denn 450 Euro geteilt durch 52,9 Stunden = 8,50 Euro.

Kleine Gefahr dabei: Der Minijobber könnte einen Nachschlag fordern, damit er auf den Mindestlohn kommt. In der Praxis machen das Minijobber in ungekündigten Arbeitsverhältnissen meistens nicht, um ihren Job nicht zu gefährden.

Größere Gefahr: Es droht eine Geldbuße, theoretisch bis zu 500.000 Euro. Bei einem Minijobber wird das natürlich nicht in dieser Höhe passieren – aber auch 5.000 Euro Bußgeld sind ärgerlich.

Sehr reale und völlig unterschätzte Gefahr: Sozialversicherungsprüfer prüfen die Einhaltung der 450-Euro-Grenze nicht anhand des tatsächlich gezahlten Lohns, sondern anhand des Lohns, auf den Anspruch besteht. Hat der Minijobber zum Beispiel 60 Stunden gearbeitet, rechnet der Prüfer so: 60 x 8,50 Euro = 510 Euro. Damit ist die 450-Euro-Grenze überschritten (auch wenn faktisch gar nicht mehr als 450 Euro gezahlt wurde), und es drohen massive Nachzahlungen von Sozialabgaben.

Fazit: Achten Sie peinlich genau darauf, dass Ihre Minijobber 52,9 Stunden (sicherheitshalber lieber mit 52 Stunden rechnen) Arbeitszeit im Monat nicht überschreiten.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching