Manche Minijobber haben feste Arbeitszeiten, andere sind echte Aushilfen und arbeiten je nach Bedarf viel oder wenig. Das wirft diverse Praxisfragen auf.
Was ist mit der 450-Euro-Grenze? Wenn Sie die tatsächlichen Stunden auszahlen, kommen Sie z. B. bei 60 Stunden je 8,50 Euro auf 510 Euro. Das macht aber nichts, solange die Aushilfe im Kalenderjahr (zwölf Monate Beschäftigungsdauer unterstellt) maximal 5.400 Euro (zwölf x 450 Euro) verdient. Einzelne Monate über 450 Euro sind dann unproblematisch.
Wie soll die Arbeitszeit geregelt werden? Regeln Sie die Stundenzahl z. B. so: „Die Arbeitszeit beträgt zwischen 20 und 60 Stunden, je nach Bedarf.“ Legen Sie zum Arbeitsvertrag eine Prognoserechnung für die nächsten zwölf Monate bei, die belegt, dass die 5.400-Euro-Grenze laut Prognose eingehalten wird.
Mindestlohn: Der muss natürlich unter allen Umständen eingehalten werden. Sie müssen ja ohnehin bei jedem Minijobber die Arbeitszeiten dokumentieren und je Stunde mindestens 8,50 Euro bezahlen.
Urlaubsanspruch: Dessen Berechnung gestaltet sich bei unregelmäßigen Arbeitszeiten naturgemäß schwieriger. Wenn die Arbeitszeit der Aushilfe nicht in jeder Woche gleich, sondern über das ganze Jahr unregelmäßig verteilt ist, müssen Sie für die Urlaubsberechnung die Jahresarbeitszeit zugrundelegen. Bei einer Fünf-Tage-Woche (52 x 5) sind das 260 Arbeitstage. In diesen Fällen lautet die Formel wie folgt: Urlaubsanspruch in Ihrem Betrieb geteilt durch Jahreswerktage mal Arbeitstage der Teilzeitkraft.
Beispiel: Die Aushilfe arbeitet 22 Wochen im Jahr an zwei Tagen, 14 Wochen an drei Tagen und 16 Wochen an vier Tagen. Damit steht ihr ein Urlaubsanspruch von 11,54 Tagen (20 : 260 x 150 = 11,53845) zu. Eine Aufrundung hat in diesem besonderen Fall laut Bundesarbeitsgericht zu unterbleiben. (Quelle: IHK Heilbronn, 13.12.13)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering