Wenn Kinder beim Tode der Eltern deren Haus (oder Wohnung) erben, in dem diese gewohnt hatten und das Kind dann selber einzieht, dann ist die Erbschaft des Hauses steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Man muss aber selber einziehen, sonst wird es nichts mit der Steuerbefreiung. Auch die Mutter kostenlos in dem Haus wohnen zu lassen, führt zum Verlust der Steuerbefreiung.
Ein jüngst gerichtlich entschiedener Fall lag so: Vater und Mutter besaßen eine Eigentumswohnung, in der sie beide gemeinsam wohnten. Der Vater starb und Alleinerbin war die Tochter. Die Wohnung gehörte nun also Mutter und Tochter je zur Hälfte. Die Tochter zog nicht in die Wohnung ein, sondern übernachtete dort nur ab und zu. Sie überließ ihren hälftigen Miteigentumsanteil (die andere Hälfte gehörte ja sowieso schon immer der Mutter) ihrer Mutter zum kostenlosen Bewohnen. Damit war die Steuerbefreiung verloren. (BFH, 05.10.16, II R 32/15, ZEV 17, 50)
Hinweis: Offensichtlich war die Wohnung entweder sehr wertvoll oder die Tochter muss noch ansonsten erhebliches Vermögen von dem Vater geerbt haben. Hätte sie nur die Hälfte einer „normalen“ Wohnung geerbt, hätten ja ansonsten die 400.000 Euro Freibetrag für Erbschaften vom Vater ausgereicht. Dieser Freibetrag war aber wohl schon anderweitig ausgeschöpft, so dass es hier auf die zusätzliche Steuerbefreiung für geerbte Wohnungen von den Eltern durchaus ankam.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching