Normalerweise zahlt bei einem Dienstwagen die Firma alles. Manchmal wird jedoch vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Benzin selber zahlen muss.
Solche Kosten, die ein Arbeitnehmer für den Dienstwagen selber bezahlt, fallen steuerlich aber unter den Tisch (BMF, 19.04.13, BStBl. I, 513). Nur feste monatliche Zuzahlungen (zum Beispiel 100 Euro monatlich) oder kilometerbezogene Zuzahlungen (zum Beispiel 20 Cent je Kilometer) mindern den geldwerten Vorteil laut der Ein-Prozent-Regel.
Ein aktuelles Finanzgerichtsurteil sieht das nun aber anders: Es lässt auch privat getragene Benzinkosten zum Abzug als Werbungskosten zu (FG Düsseldorf, 04.12.14, Az. 12 K 1073/14 E). Die Sache wird noch vom Bundesfinanzhof entschieden (Az. BFH : VI R 2/15).
Unsere Einschätzung: Wir sind pessimistisch. Vermutlich wird das oberste Gericht bestätigen, dass privat getragene Benzinkosten eben doch nicht absetzbar sind, weil der Bundesfinanzhof das vor acht Jahren schon einmal so entschieden hatte (BFH, 18.10.07, VI R 57/06, DStR 07, 2318).
Unser Rat: Sie sollten mit Mitarbeitern lieber feste monatliche Zuzahlungen vereinbaren, weil hier der steuermindernde Effekt völlig unstreitig ist. Kilometerbezogene Zuzahlungen sind zwar auch abzugsfähig, aber abrechnungstechnisch recht kompliziert. Beispiel: X erhält einen Dienstwagen mit Listenpreis 50.000 Euro. Er muss 300 Euro im Monat an den Arbeitgeber dazuzahlen. Der geldwerte Vorteil ist dann nur noch 200 Euro. Das ist einfach, praktisch und steuerlich unstreitig. Natürlich muss der Arbeitgeber dann alle Benzinkosten, egal ob für private oder betriebliche Fahrten, tragen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching