Wenn Sie ausländische Bauunternehmer beauftragen

Wer ausländische Handwerker oder Bauunternehmer beauftragt und selbst Unternehmer ist, der muss von diesen eine Nettorechnung verlangen. Man muss dann selber die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Aber wer gilt als Unternehmer?

Eine Oma, die ihr Dachgeschoss vermietet, ist bereits Unternehmer: Denn jeder, der privat Wohnungen vermietet, ist Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift. Das gilt auch bei privaten Bauvorhaben!

Beispiel 1: Oma O in Frankfurt/Oder vermietet ihr Dachgeschoss an Studenten. Ein polnischer Handwerker renoviert das Bad. Die Oma gilt aufgrund der Vermietungstätigkeit als Unternehmer. Sie muss deshalb darauf achten, dass der Pole eine Nettorechnung stellt und muss 19 Prozent Mehrwertsteuer selbst ans Finanzamt abführen. Vorsteuerabzug hat sie wegen der zwingend steuerfreien Vermietung nicht.

Beispiel 2: X ist Gesellschafter  der X-GmbH. Er vermietet eine Halle an diese GmbH. Er lässt sich von einer österreichischen Firma sein Einfamilienhaus neu bauen. Obwohl der Leistungsbezug für den so genannten „nichtunternehmerischen Bereich“ erfolgt, muss der X auf eine Nettorechnung achten und selbst die Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen. Vorsteuerabzug hat er keinen, denn für sein privates Haus hat man keinen Vorsteuerabzug.
(§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG)

Fazit: Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. Das gilt für Alle und Jeden ohne Ausnahme.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching