Wenn Sie Bauleistungen in Auftrag geben

Wenn Sie eine Leistung im Zusammenhang mit einem Gebäude in Auftrag geben (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken), kann Ihnen der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen.

Wenn derjenige keine Freistellungsbescheinigung vorlegt: Dann sind Sie verpflichtet, 15 Prozent von der Bruttosumme einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen (Bauabzugsteuer).

Beispiel: Die Rechnung an Ihre GmbH für den Abriss einer alten Garage lautet auf 10.000 Euro + Mehrwertsteuer. Der Abbruchunternehmer hat keine Freistellungsbescheinigung. Sie behalten ein: 15 Prozent von 11.900 Euro = 1.785 Euro.

Gibt es Freigrenzen? Ja, wenn der Betrag je leistender Baufirma maximal 5.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet, müssen Sie den Steuerabzug nicht vornehmen. Wenn Sie als privater Vermieter solche Leistungen bestellen, erhöht sich das auf 15.000 Euro. Hinweis für Vermieter: Auch private Wohnungsvermieter sind Unternehmer! Auch, wenn sie nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuererklärungen abzugeben.

Wie ist das mit der Mehrwertsteuer? Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) greift nur dann, wenn Sie selbst Bauleistender sind oder der andere Unternehmer im Ausland ansässig ist. Dann müsste allerdings der andere Unternehmer eine Nettorechnung stellen, und Sie führen Mehrwertsteuer ab, die Sie (sofern die Voraussetzungen vorliegen) gleichzeitig als Vorsteuer abziehen können.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching