Wenn Sie eine Leistung im Zusammenhang mit einem Gebäude in Auftrag geben (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken), kann Ihnen der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen.
Wenn derjenige keine Freistellungsbescheinigung vorlegt: Dann sind Sie verpflichtet, 15 Prozent von der Bruttosumme einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen (Bauabzugsteuer).
Beispiel: Die
Rechnung an Ihre GmbH für den Abriss einer alten Garage lautet auf
10.000 Euro + Mehrwertsteuer. Der Abbruchunternehmer hat keine
Freistellungsbescheinigung. Sie behalten ein: 15 Prozent von 11.900 Euro
= 1.785 Euro.
Gibt es Freigrenzen? Ja, wenn der Betrag
je leistender Baufirma maximal 5.000 Euro im Kalenderjahr nicht
überschreitet, müssen Sie den Steuerabzug nicht vornehmen. Wenn Sie als
privater Vermieter solche Leistungen bestellen, erhöht sich das auf
15.000 Euro. Hinweis für Vermieter: Auch private Wohnungsvermieter sind
Unternehmer! Auch, wenn sie nicht verpflichtet sind,
Umsatzsteuererklärungen abzugeben.
Wie ist das mit der Mehrwertsteuer?
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) greift nur dann,
wenn Sie selbst Bauleistender sind oder der andere Unternehmer im
Ausland ansässig ist. Dann müsste allerdings der andere Unternehmer eine
Nettorechnung stellen, und Sie führen Mehrwertsteuer ab, die Sie
(sofern die Voraussetzungen vorliegen) gleichzeitig als Vorsteuer
abziehen können.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau