Wenn Sie das Pflegeheim für Ihre Eltern bezahlen müssen

Wenn die eigenen Eltern ins Pflegeheim müssen, erleben manche er­wach­­se­­­nen Kinder eine Überraschung: Nicht nur Eltern haben eine gesetzliche Unterhaltspflicht für ihre Kinder, das gilt auch umgekehrt.

Ist die Mutter ein Pflegefall oder „einfach nur alt“? Wenn Mutter oder Vater weder pflegebedürftig noch krank sind, sondern eben „nur alt“ und deswegen in einem Altersheim sind, kann man den Zuschuss zu deren Heimkosten als Unterhaltszahlung absetzen, und zwar bis maximal 9.000 Euro im Jahr. Dieser Betrag erhöht sich um die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung, wenn Sie diese ebenfalls zahlen müssen. Müssen Sie für beide Eltern zahlen, steht Ihnen dieser Betrag (9.000 Euro) doppelt zur Verfügung.

Kein Steuer-Abzug bei Vermögen der Eltern: Vater oder Mutter dürfen nur geringes Vermögen besitzen. Wenn die Eltern mehr als 15.500 Euro besitzen, können Sie nichts absetzen. (R 33a.1 Abs. 2 EStR)

Kürzung wegen Rente der Eltern: Wenn Vater oder Mutter eine Rente oder andere Einkünfte von über 624 Euro im Jahr haben, verringert sich der abzugsfähige Betrag insoweit, als er diese 624 Euro im Jahr übersteigt.

Beispiel 1: Herrn Meyers Mutter hat 500 Euro Monatsrente und ist im Altersheim, das im Monat 2.000 Euro kostet. Einen Pflegegrad hat sie nicht. Sie ist auch nicht behindert. Meyer zahlt im Jahr 18.000 Euro an das Pflegeheim. Er kann den Höchstbetrag von 9.000 Euro absetzen, der jedoch gekürzt wird um die Bezüge der Mutter. Diese sind 12 x 500 Euro = 6.000 Euro minus 624 Euro also 5.376 Kürzungsbetrag. Damit kann Meyer absetzen: 9.000 Euro minus 5.376 Euro = 3.624 Euro im Jahr.

Im Heim wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit? Sind Ihre Eltern pflegebedürftig (Pflegegrad notwendig!), behindert oder (demenz-)krank, können Sie die gesamten Kosten inklusive Lebensunterhalt als außergewöhn­liche Belastung absetzen – jedoch abzüglich einer „zumutbaren Belastung“.

Beispiel 2: Herrn Müllers Vater ist demenzkrank, hat kein Vermögen und nur eine geringe Rente. Der Sohn muss 30.000 Euro im Jahr an das Pflege­heim zahlen. Er und seine Frau (keine kleinen Kinder) haben einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 200.000 Euro. Er kann die 30.000 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen, jedoch gekürzt um die soge­nannte zumutbare Belastung, in diesem Fall sechs Prozent von 200.000 = 12.000 Euro. Damit kann Müller 18.000 Euro steuerlich geltend machen (30.000 Euro Ausgaben minus 12.000 Euro „zumutbare Belastung“).

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching