Wenn Sie die Differenzbesteuerung nutzen möchten

Wer mit gebrauchten Gegenständen, Kunst oder Gebrauchtwagen handelt, muss beim Verkauf nicht den kompletten Umsatz der Umsatzsteuer unterwerfen, sondern nur seine Verdienstspanne (§ 25a UStG). Das heißt Differenzbesteuerung.

Voraussetzung für Nutzung der Differenzbesteuerung: In der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und es wird angegeben: „Differenzbesteuerung nach § 25a UStG“. Das hatte ein Gebrauchtwagenhändler nicht gemacht und das Finanzamt wollte daraufhin die kompletten Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Urteil des Gerichts: Allein der fehlende Hinweis auf § 25a UStG schadet nicht. (FG Düsseldorf, 23.05.14, 1 K 2537/12 U, AO)

Unser Rat: Wenn Sie mit gebrauchten Gegenständen, Kunst oder Gebrauchtwagen handeln, sollten Sie sich an die Pflichtangaben nach § 14a Abs. 6 Umsatzsteuergesetz (Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“) halten. Haben Sie das aber vergessen, sollten Sie nicht klein beigeben, wie das Urteil zeigt.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching