Wenn Sie ein gemischt genutztes Gebäude bauen

Stellen Sie sich vor, Sie bauen einen Gewerbebau, bei dem ins Erdgeschoss ein Supermarkt zu einer hohen Miete einzieht, während Sie die unattraktiven Räume im Obergeschoss zu einer niedrigen Miete an eine Arztpraxis vermieten. Bezüglich der Baukosten für den Supermarkt ist die Umsatz­­steuer abzugsfähig, für die Arztpraxis ist sie nicht abzugsfähig.

Angenommen, die Supermarktmiete ist dreimal so hoch wie die der Arzt­praxis, wie teilt man dann die Vorsteuern auf? Nach Mieteinnahme? Dann würden Sie drei Viertel der Vorsteuer herausbekommen. Oder nach Fläche? Dann bekämen Sie nur die Hälfte. Antwort: Die Aufteilung nach Fläche ist (leider) richtig. (BFH, 22.08.13, V R 19/09, DStR 13, 2757)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling

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