Wenn Sie ein Grundstück vom Bruder kaufen

Das Grunderwerbsteuergesetz enthält zahlreiche Befreiungen: Schenkungen und Erbschaften unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. Außerdem nicht Verkäufe an Verwandte in gerader Linie.

Des Weiteren befreit sind Transaktionen im Zuge der Ehescheidung (§ 3 Nr. 5 GrEStG) oder bei einer Erbauseinandersetzung (§ 3 Nr. 3 GrEStG).

Achtung: Der Kauf vom Bruder oder der Schwester ist sehr wohl grund­erwerbsteuerpflichtig, außer eben im Zuge der Erbauseinandersetzung. (BFH, 25.05.21, II B 87/20)

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching