Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kann man, soweit die „Basisversorgung“ betroffen ist, unbeschränkt absetzen. Erstattete Beiträge (zum Beispiel wegen Nichtinanspruchnahme ärztlicher Leistungen) muss man „versteuern“. Und zwar erfolgt die Verrechnung der erstatteten Beiträge mit gezahlten Beiträgen in dem Jahr, in dem sie erstattet werden.
Dies hatte ein Steuerzahler als ungerecht empfunden, bei dem der Fall wie folgt lag: 2013 hatte er Verlust gemacht und konnte daher seine Krankenversicherungsbeiträge nicht absetzen. 2014 hatte er hohe Gewinne und erhielt in 2014 eine Beitragsrückerstattung, die er versteuern sollte. Er argumentierte: „Gemeinheit, ich konnte ja die Zahlung letztes Jahr gar nicht absetzen.“.
Der Bundesfinanzhof meint jedoch: Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr der Zahlung abziehen konnte. (BFH, 06.07.16, X R 6/14, DStR 16, 2385)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing