Eine GmbH mit Verlustvorträgen zu kaufen, kann verlockend sein. Denn Sie können dort Gewinne machen, ohne sie zu versteuern. Aber in der Praxis gibt es hier viele Fallstricke.
Kauf von bis zu 50 Prozent: Hier gab es früher Probleme, doch durch eine Gesetzesänderung werden seit 2016 Verlustvorträge nicht mehr gestrichen, wenn Sie bis zu 50 Prozent der Anteile kaufen.
Stille Reserven: Wenn Sie mehr als 50 Prozent kaufen, aber die GmbH stille Reserven hat, die höher sind als die Verlustvorträge, bleiben die Verlustvorträge trotzdem bestehen. Wenn das der Fall ist, haben Sie Glück und Sie brauchen nicht auf diese Sondervorschrift „§ 8 d“ zurückzugreifen.
Was beinhaltet der 2016 eingeführte § 8 d KStG? Das ist eine vor fünf Jahren eingeführte trickreiche Sondervorschrift. Hierzu liegt nun ein BMF-Schreiben vor. Diese Vorschrift erlaubt die Fortführung von Verlustvorträgen, wenn das Unternehmen fortgesetzt wird, nichts stillgelegt wird und man keinen „andersartigen Geschäftsbetrieb“ aufnimmt.
Zweifelsfragen wurden nun beantwortet: Was darunter allerdings genau zu verstehen ist, war bisher unklar (Was heißt Stilllegung? Corona-Lockdown? Was ist ein „andersartiger“ Geschäftsbetrieb?). Dazu wird in einem BMF-Schreiben einiges erläutert (BMF, 18.03.21). Dort wird auch Stellung dazu genommen, wann zum Beispiel eine coronabedingte vorübergehende Schließung zu einem „ruhenden Geschäftsbetrieb“ führt.