Gerade innerhalb der Familie kommt es immer wieder vor, dass man sich gegenseitig finanziell unter die Arme greift. Wenn es um steuerlich abzugsfähige Ausgaben geht, stellt sich die Frage: Wer kann das absetzen?
Einmalige Zahlungen sind unproblematisch – Beispiel: Der Sohn
hat ein vermietetes Haus, bei dem das Dach renoviert werden muss. Er
beauftragt einen Handwerker, hat aber kein Geld, um die Rechnung zu
bezahlen. Der Vater zahlt. Das kann der Sohn absetzen. Es handelt sich
um den sogenannten „abgekürzten Zahlungsweg“ (BFH, 24.02.00, IV R 75/98,
BStBl. II 00, 314). Der Vater hätte ja auch dem Sohn das Geld geben
können, und der überweist es dann. Und es macht nicht einmal etwas aus,
wenn der Vater selber den Dachdecker beauftragt. Das nennt sich dann
„abgekürzter Vertragsweg.“ (BFH, 15.11.05, IX R 25/03, BStBl. II 06,
623)
Nicht abziehbar sind laufende Zahlungen – zum Beispiel Kredit oder Leasing:
Der Sohn hat ein kleines Unternehmen und benötigt ein Leasingfahrzeug.
Die Leasingfirma lehnt ihn jedoch wegen mangelnder Bonität ab. So
schließt nun der Vater den Leasingvertrag ab. Ergebnis: Der Vater kann
nichts absetzen, er erziehlt ja mit diesem Fahrzeug keine Einkünfte. Der
Sohn kann nichts absetzen, weil der Vertrag auf den Vater lautet. (BMF,
07.07.08, BStBl. I 08, 717)
So wäre es besser: Wenn sich
der Vater bei der Leasingfirma für den Sohn verbürgte und dieser selber
den Leasingvertrag abschließen würde. Wenn der Vater dann zahlt, macht
es nichts. Zur Eindeutigkeit wäre es aber trotzdem besser, wenn der
Vater dem Sohn das Geld für die Leasingraten gibt und dieser selber
zahlt.
Fazit: Wenn Sie Rechnungen für jemand anderen
bezahlen, sind einmalige Rechnungen kein Problem. Wenn Sie laufende
Verträge für jemand anderen abschließen, kann jedoch niemand die Kosten
absetzen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching