Wenn Sie einem Angehörigen finanziell unter die Arme greifen

Gerade innerhalb der Familie kommt es immer wieder vor, dass man sich gegenseitig finanziell unter die Arme greift. Wenn es um steuerlich abzugsfähige Ausgaben geht, stellt sich die Frage: Wer kann das absetzen?

Einmalige Zahlungen sind unproblematisch – Beispiel: Der Sohn hat ein vermietetes Haus, bei dem das Dach renoviert werden muss. Er beauftragt einen Handwerker, hat aber kein Geld, um die Rechnung zu bezahlen. Der Vater zahlt. Das kann der Sohn absetzen. Es handelt sich um den sogenannten „abgekürzten Zahlungsweg“ (BFH, 24.02.00, IV R 75/98, BStBl. II 00, 314). Der Vater hätte ja auch dem Sohn das Geld geben können, und der überweist es dann. Und es macht nicht einmal etwas aus, wenn der Vater selber den Dachdecker beauftragt. Das nennt sich dann „abgekürzter Vertragsweg.“ (BFH, 15.11.05, IX R 25/03, BStBl. II 06, 623)

Nicht abziehbar sind laufende Zahlungen – zum Beispiel Kredit oder Leasing: Der Sohn hat ein kleines Unternehmen und benötigt ein Leasingfahrzeug. Die Leasingfirma lehnt ihn jedoch wegen mangelnder Bonität ab. So schließt nun der Vater den Leasingvertrag ab. Ergebnis: Der Vater kann nichts absetzen, er erziehlt ja mit diesem Fahrzeug keine Einkünfte. Der Sohn kann nichts absetzen, weil der Vertrag auf den Vater lautet. (BMF, 07.07.08, BStBl. I 08, 717)

So wäre es besser: Wenn sich der Vater bei der Leasingfirma für den Sohn verbürgte und dieser selber den Leasingvertrag abschließen würde. Wenn der Vater dann zahlt, macht es nichts. Zur Eindeutigkeit wäre es aber trotzdem besser, wenn der Vater dem Sohn das Geld für die Leasingraten gibt und dieser selber zahlt.

Fazit: Wenn Sie Rechnungen für jemand anderen bezahlen, sind einmalige Rechnungen kein Problem. Wenn Sie laufende Verträge für jemand anderen abschließen, kann jedoch niemand die Kosten absetzen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

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