Der große Vorteil von Immobilien, die man ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist, dass man sie auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist steuerfrei verkaufen kann. Ausnahmsweise fällt hierunter („ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“) auch die kostenlose Überlassung an kindergeldberechtigte Kinder.
Beispiel: X kauft 2018 eine Eigentumswohnung, die er seiner 20-jährigen studierenden Tochter, für die er noch Kindergeld bekommt, kostenlos überlässt. Schon drei Jahre später verkauft er die Wohnung mit Gewinn. Die Tochter ist jetzt 23 Jahre alt und studiert immer noch, X bekommt immer noch Kindergeld. Den Verkaufsgewinn kann X steuerfrei einstreichen. (FG Niedersachsen, 16.06.21, 9 K 16/20, Achtung: Rev. anh. unter BFH IX R 28/21)
Vorsicht: Nicht jede Überlassung an unterhaltsberechtigte Angehörige ist in diesem Sinne begünstigt. Normalerweise müssen Sie selbst in der Immobilie wohnen, wenn Sie die schnelle steuerfreie Verkaufsmöglichkeit, bei der die Zehn-Jahresfrist nicht gilt, bei selbstbewohnten Immobilien nutzen wollen.