Wenn Sie EU-Ausländer beschäftigen

Immer mehr Unternehmer beschäftigen Mitarbeiter, die aus einem anderen EU-Land stammen. Dabei schleichen sich manchmal Fehler ein.

Ihr Mitarbeiter wohnt in Deutschland: Dann ergeben sich keine Unterschiede zur Beschäftigung von Deutschen.

Ihr Mitarbeiter wohnt im EU-Ausland: Dann ist der volle Kinderfreibetrag zu berücksichtigen. Deutsche Arbeitnehmer bekommen pro Elternteil den halben Kinderfreibetrag (3.714 Euro), bzw. bei Zusammenveranlagung den vollen. Wenn aber der andere Elternteil in einem anderen EU-Land lebt, ist er nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig, so dass dem Mitarbeiter hier in Deutschland der volle Kinderfreibetrag, also 7.428 Euro je Kind zusteht (§ 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG). Hinweis: Die Ländergruppeneinteilung des BMF (BStBl. 2011 I S. 961) ist bei Kindern in anderen EU-Ländern nicht anzuwenden (Schmidt Kommentar zum EStG § 32 Rz 80).

Lohnsteuerklasse III auch bei Ehepartner im Ausland: Normalerweise setzt die Zusammenveranlagung und damit Steuerklasse III für Ehegatten voraus, dass beide Ehegatten im Inland leben und hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Falls jedoch 90 Prozent des Ehegatteneinkommens in Deutschland anfallen und(!) das ausländische Einkommen maximal 18.000 Euro beträgt, ist der Splittingtarif auf Antrag auch dann möglich, wenn der Ehegatte im EU-Ausland lebt.

Beispiel:
Marcel Dubois aus Straßburg lebt dort mit seiner Frau und einem Kind. Während der Woche arbeitet er in Baden-Baden und verdient dort 100.000 Euro, seine Frau in Straßburg 8.000 Euro mit einem Nebenjob. Dubois kann von seinem deutschen Arbeitgeber die Lohnsteuerklasse III bekommen und bei seiner deutschen Einkommensteuererklärung Zusammenveranlagung wählen, obwohl seine Frau nicht in Deutschland wohnt.

Grund:
Über 90 Prozent des Familieneinkommens fallen in Deutschland an, und die Einkünfte der Frau unterschreiten die Grenze des doppelten Grundfreibetrags (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 1 Abs. 3 EStG). Das Ehepaar bekommt 7.428 Euro Kinderfreibetrag.

Übrigens: Wäre die Zusammenveranlagung nicht möglich oder gewünscht, bekäme Dubois trotzdem 7.428 Euro Kinderfreibetrag (s. o.). Hätte Dubois eine Zweitwohnung in Baden-Baden, könnte er die Miete und Familienheimfahrten als Kosten einer doppelten Haushaltsführung absetzen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching