Wenn der Mieter gemietete Flächen renoviert oder umbaut, wird das genauso behandelt wie beim Eigentümer. Reparaturen können Sie sofort abziehen, Ausbauten müssen Sie abschreiben, allerdings nicht über die Gebäudenutzungsdauer, sondern nur über die Mietvertragsdauer.
Beispiel 1: X mietet ein Großraumbüro für zehn Jahre und zieht
ein paar Wände ein. Das muss er über zehn Jahre abschreiben. Falls er
verpflichtet ist, diese Wände bei Mietende wieder auszubauen, muss er
Jahr für Jahr eine Rückstellung bilden und aufstocken, die die
geschätzten Kosten des Rückbaus abdeckt.
Beispiel 2: Y
mietet ein Büro für fünf Jahre. Er lässt vor dem Einzug alles für 5.000
Euro auf seine Kosten streichen. Das kann er sofort absetzen.
Verteilung von Reparaturen bei Anrechnung auf die Miete: Falls
der Vermieter im Beispiel 2 zum Y sagt: „OK, ich gebe zu, die Farbe
innen ist wirklich schlimm, bitte machen Sie das und ziehen Sie mir
jedes Jahr 1.000 Euro von der Jahresmiete ab.“, muss Y einen aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten bilden und über fünf Jahre auflösen.
Mietverträge unter Angehörigen und Betriebsaufspaltung bei GmbHs:
In diesen Fällen kann es schwierig werden, umfangreiche Ausgaben und
Umbauten über die Mietvertragsdauer abzuschreiben, weil das Finanzamt
unterstellen wird, dass der Angehörige oder der Gesellschafter den
Mietvertrag nach Mietvertragsende sowieso verlängern wird.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing