Der DAX stieg seit Jahresbeginn bis April 2015 um fast 30 Prozent, um bis Anfang September 2015 beinahe seine gesamten Gewinne wieder abzugeben.
Haben Sie also Aktien in der ersten Jahreshälfte mit Gewinn verkauft und haben Sie gleichzeitig Aktien, die nun unter Einstand notieren, dann können Sie durch solch einen Verkauf die Steuer auf die Börsengewinne aus den früheren Verkäufen wieder zurückholen.
Beispiel: X hat im April 2015 durch Aktienverkäufe 10.000 Euro Veräußerungsgewinn erzielt. Die Bank hat ihm 2.637 Euro Steuern abgezogen. Nun hat X im Zuge des August-Mini-Börsencrashs 10.000 Euro Verluste erlitten, die er durch entsprechende Verkäufe realisiert. Die Bank erstattet ihm die zuvor abgezogene Kapitalertragssteuer wieder zurück.
Übrigens: Niemand hindert Sie daran, die soeben verkauften Aktien (falls Sie an deren Erholung glauben) ein paar Tage später wieder zurückzukaufen. Das Finanzamt kann Ihnen hieraus keinen Strick drehen. (BFH, 250.8.09, IX R 60/07, BStBl. 2009 II, 999)
Achtung: Achten Sie darauf, dass Sie nicht etwa Aktien verkaufen, die Sie vor 2009 gekauft haben. Derartige Verluste (zum Beispiel RWE, Commerzbank, EON) fallen steuerlich unter den Tisch, genauso wie ja auch Gewinne von vor 2009 gekauften Aktien außen vor bleiben würden.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim