Bis zum 14. Geburtstag kann man Kinderbetreuungskosten bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgabe geltend machen. (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Für die Kinderbetreuung kann man auch die Großeltern einsetzen: Es ist dringend zu empfehlen, einen klaren und eindeutigen Vertrag zu machen wie oft die Großeltern auf die Kinder aufpassen sollen und was sie dafür bekommen. Gut wäre es zum Beispiel, zu schreiben: „Kinderbetreuung immer Dienstag- und Donnerstagnachmittag, ca. 4 Stunden“.
Die Großeltern müssen nicht unbedingt etwas verlangen: Man kann ihnen auch nur die Fahrtkosten ersetzen, zum Beispiel 30 Cent pro Kilometer. Das sollte aber regelmäßig überwiesen werden.
So ging es daher nicht: Die Eltern hatten den Großeltern Fahrtkosten in Höhe von 11.800 Euro für Jahre im Nachhinein erstattet. Das akzeptierte das Finanzgericht nicht. (FG Nürnberg, 30.05.18, 3 K 1382/17)
Was auch nicht ging: Die Eltern von zwei kleinen Kindern zahlten den Großeltern 3.141 Euro für Fahrtkosten. Einige Tage später überwiesen die Großeltern das Geld wieder zurück mit Betreff „bekannt“. „So geht es nicht!“ entschied das Finanzgericht. (FG Nürnberg, 12.08.19, 4 K 936/18)