Wenn Sie Ratenzahlung vereinbart haben

Bei der Umsatzsteuer gibt es die „Ist-Besteuerung“ und die „Soll-Besteuerung“. Bei der „Ist-Besteuerung“, die nur Unternehmen bis 500.000 Euro Jahresumsatz nutzen können, muss man die Steuer erst an das Finanzamt ab­füh­ren, wenn man sie vom Kunden bekommen hat.

Bei der Soll-Besteuerung hingegen muss man die Umsatzsteuer bereits in dem Monat ans Finanzamt abführen, in dem man die Leistung erbracht hat. Ob der Kunde sofort oder erst nach Monaten oder gar Jahren bezahlt, interessiert das Finanzamt nicht.

Erleichterung bei Sicherungseinbehalten und bei Ratenzahlung: Wenn man rechtlich im Moment noch gar nicht den vollen Kaufpreis fordern könnte, zum Beispiel weil der Kunde einen Sicherungseinbehalt geltend macht (typisch bei Bauleistungen) oder weil Ratenzahlung vereinbart wurde, muss man die im Moment uneinbringliche Umsatzsteuer auch nicht ans Finanzamt abführen.

Dieses neue BFH-Urteil, das zwar explizit nur zum Thema Sicherungseinbehalt erging, aber wohl auch auf die Ratenzahlung übertragbar ist, dürfte alle Unternehmen der Baubranche oder solche, die auf Raten verkaufen, liquiditätsmäßig stark entlasten (BFH, 24.10.13, V R 31/12, DStR 14, 262).

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

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