Schüler unter 15 Jahren gelten laut Jugendarbeitsschutzgesetz als „Kind“, dessen Beschäftigung grundsätzlich verboten ist (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Eine Ausnahme gilt für 13- und 14-jährige, wenn die Erziehungsberechtigten einverstanden sind und die Beschäftigung „leicht ist und die Sicherheit und Gesundheit und den Schulbesuch der Kinder sowie ihre Fähigkeit, dem Unterricht zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst.“ (§ 5 Abs. 3 JArbSchG).
Jugendliche (15- bis 17-Jährige) dürfen mit gewissen Einschränkungen beschäftigt werden (Details: s. § 8 ff. JArbSchG).
Minijob für Schüler: Während der Schulzeit wird meist nur ein Minijob für Schüler in Frage kommen mit maximal 450 Euro im Monat. Hier gilt generelle Sozialabgabenfreiheit für den Schüler, wobei bei Beschäftigungsaufnahme grundsätzlich erst einmal 3,7 Prozent Rentenversicherung abgezogen werden. Der Minijobber kann dem Abzug von Rentenversicherungs-Beiträgen widersprechen.
Hinweis zur Krankenversicherung: Lassen Sie sich eine Mitgliedsbescheinigung des Schülers in der gesetzlichen Krankenversicherung zeigen. Wenn er nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist (z. B. privat versichert), können Sie sich die 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung sparen. In jedem Fall sparen können Sie sich die einheitliche Pauschalsteuer von zwei Prozent, wenn Sie sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vorlegen lassen. Bis 950 Euro im Monat fällt sowieso keine Lohnsteuer an, hier kann man sich also bis zu 108 Euro im Jahr sparen.
Kurzfristige Beschäftigung von Schülern: Generell können „nicht berufsmäßig tätige Arbeitnehmer“ maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage (ab 2019 wieder wie früher zwei Monate oder 50 Arbeitstage) sozialabgabenfrei ohne Beachtung einer Gehaltsobergrenze beschäftigt werden.
Beispiel: Klara (16) arbeitet den ganzen August in einem Biergarten. Da Klara fleißig ist und der August sehr sonnig, kommt sie auf 3.000 Euro brutto. Keine Sozialabgaben, aber Lohnsteuer muss abgezogen werden. Diese bekommt Klara aber zurück, wenn sie eine Steuererklärung für 2018 abgibt. (Steuer fällt erst ab 10.000 Euro im Jahr an. Grundfreibetrag 9.000 Euro plus 1.000 Euro Werbungskostenpauschbetrag.)
Vorsicht beim Zeitraum zwischen Schule und Uni: Stefan (18) hat sich ab 1. Oktober 2018 für das Jurastudium eingeschrieben. Zwischen Abitur (Mai) und Studiumsbeginn arbeitet er in einer Anwaltskanzlei als Bürobote. Monatlicher Arbeitslohn: 1.000 Euro. Volle Sozialversicherungspflicht, da die Regelungen für Studenten erst mit Semesterbeginn (hier Oktober 2018) gelten. Als kurzfristiger Job lässt sich das nicht darstellen, weil die Dreimonats-Grenze überschritten ist.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim