Ein Ehepaar betrieb ein Blockheizkraftwerk, mit dem man Wärme und Strom erzeugen kann. Die Wärme entnahmen sie selbst für ihr Privathaus und setzten dafür 600 bis 900 Euro im Jahr als gewinnerhöhenden Betrag an.
Das Finanzamt meinte: „Viel zu wenig!“. Es erhöhte den Wert um 2.200 Euro pro Jahr, denn das sei nun einmal der bundeseinheitliche Fernwärmepreis, der hier maßgeblich sei.
Das Finanzgericht entschied jedoch: Man kann auch einen Preis, der auch von anderen verlangt wird, als Entnahmewert ansetzen. Und das selbst dann, wenn der „Fremde“ – wie im Beispielfall – der Cousin des Gesellschafters ist. (FG Baden-Württemberg, 09.05.17, 5K 841/16, Beck RS 17, 118979)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau