Alleinerziehende, die mit ihrem Kind alleine in einem Haushalt leben, können einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro pro Jahr (bis 2014: 1.308 Euro) geltend machen und von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 24b Abs. 1 Satz 1 EStG).
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro. Die Finanzverwaltung war bisher der Meinung, dass dieser Entlastungsbetrag im Jahr der Heirat komplett wegfällt. (BMF, 29.10.04, BStBl. 04 I 1042, Tz 2)
Neues Urteil: Für die Monate des Alleinstehens bis zum Heiratsmonat bekommt man den Entlastungsbetrag immerhin noch zeitanteilig (BFH, 05.11.15, III R 17/14).
Beispiel: Die ein Kind allein erziehende Frau X hat im Juli 2015 geheiratet. Sie kann für den Zeitraum Januar bis Juni 2015 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 954 Euro ansetzen (1.908 Euro x 6/12).
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für München