Wer 2017 seine Bareinnahmen nicht einzeln erfassen muss

Wer keine Registrierkasse hat, muss auch keine einführen. Allerdings muss man dann im Kassenbuch jede einzelne Einnahme aufzeichnen. Da kommt nur derjenige darum herum, der vier Ausnahmen auf einmal kumulativ erfüllt:

  1. Verkauf von Waren
  2. an eine Vielzahl von Personen,
  3. die nicht namentlich bekannt sind
  4. und die bar zahlen.

Friseur: kein Verkauf von Waren, sondern Dienstleistung = Einzelaufzeichnungspflicht!

Gaststätte: Dienstleistung, kein Verkauf von Waren = Einzelaufzeichnungspflicht!

Boutique mit fünf Kunden pro Tag: keine Vielzahl von Personen = Einzelaufzeichnungspflicht!

EC-Kasse: keine Barzahlung = Einzelaufzeichnungspflicht.

Fälle, in denen es klappen könnte:
Bäckerei, Blumenladen, Bratwurstbude (reiner Straßenverkauf), Einzelhandel, Kiosk, Metzgerei, Gemüsehändler. Aber nur, wenn man keine Registrierkasse hat.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching