Wer muss mit einer Kassennachschau rechnen?

Seit Januar kann das Finanzamt eine unangekündigte Überprüfung Ihrer Bargeldkasse vornehmen. Allerdings hat das Finanzamt im Moment kaum erfahrene Mitarbeiter, die wissen, wie man das in der Praxis durchführt.

In Bayern werden zurzeit in den Finanzämtern Erlangen und Weiden Mitarbeiter geschult für dieses Thema, die anschließend bayernweit als Multiplikatoren eingesetzt werden sollen.

Mit so einer Nachschau rechnen müssen vor allem bargeldorientierte Betriebe, deren Bescheide „unter Vorbehalt der Nach­prüfung gem. § 164 AO“ stehen.

Vorstellbar ist folgender Ablauf: Der Betrieb (zum Beispiel ein Gasthaus oder ein Friseur) steht auf einer finanzamtsinternen Liste von Unternehmen, in denen man demnächst eine Betriebsprüfung abhalten will. Dann schickt das Finanzamt einen Beamten los zu einer unangekündigten Kassen-Nachschau. Führt diese zu Beanstandungen (Datenexport nicht möglich oder Bargeldbestand weicht massiv vom Sollbestand laut Kasse ab), so wird unmittelbar danach die Betriebsprüfungs-Anordnung verschickt. Passt alles, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Betrieb von der internen Liste gestrichen wird, da man damit rechnet, dort ohnehin nichts holen zu können.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching