Durch eine Wertguthabenvereinbarung kann man erreichen, dass der Arbeitnehmer nur den Teil des Gehalts versteuern muss, den er ausbezahlt bekommt, während der Rest stehen gelassen wird.
Der Arbeitgeber hat aber trotzdem den vollen Betriebsausgabenabzug, weil er für den stehen gelassenen Teil eine Rückstellung bildet.
Im konkreten Fall war die Ehefrau als Bürokraft angestellt mit 1.410 Euro brutto. Davon wurden 410 Euro ausbezahlt und 1.000 Euro wurden stehen gelassen. Die Ehefrau war die einzige Arbeitnehmerin in dem Betrieb, bei der so verfahren wurde. Das oberste Steuergericht hat diese Wertguthaben-Vereinbarung zwar nicht in Bausch und Bogen verworfen, aber erhebliche Zweifel angemeldet. (BFH, 28.10.20, X R 1/19, DStR 21, 213)
Unser Rat: Finger weg, außer Sie bieten das auch anderen Arbeitnehmern an.