Die Finanzverwaltung will das Ausbuchen wertloser Aktien nicht als Veräußerungsverlust anerkennen. Das oberste Steuergericht hat jedoch entschieden, dass das sehr wohl anerkannt werden müsse. (BFH, 12.06.18, VIII R 32/16, DStR 18, 1964)
Nun erarbeitet das Bundesfinanzministerium einen Gesetzesentwurf, der
die alte Rechtslage herstellen soll. Dann wäre das Ausbuchen wertloser
Aktien aus dem Depot kein Veräußerungsverlust mehr. Das wird
wahrscheinlich ab 2020 gelten – vielleicht aber auch schon ab dem Datum
der Gesetzesverkündung.
Fazit: Falls Sie solche „Leichen“
in ihrem Depot haben: am besten jetzt gleich verkaufen. Falls der
Verkauf an der Börse nicht mehr möglich ist, an einen Angehörigen
verkaufen für einen Euro. Dadurch können Sie den Verlust geltend machen.
2020 ist es wahrscheinlich zu spät.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing