Wie die energetische Sanierung beim Eigenheim gefördert wird

Eine neuer Passus im Einkommensteuergesetz begünstigt Wärmedämmung und ähnliches an einem selbstgenutzten Haus (auch Ferienhaus) in Deutsch­land, in der EU und in EWR-Staaten (§ 35 c EStG). Das Bundesfinanz­ministerium hat nun Details dazu klargestellt. (BMF, 14.01.21)

Nur selbst bewohnte Häuser werden gefördert: Das Objekt darf aus­schließlich selbst bewohnt sein und nicht vermietet werden – auch nicht kurzfristig. Ein häusliches Arbeitszimmer schadet nicht (Rz. 12). Falls Teile einer selbstgenutzten Wohnung vorübergehend vermietet werden – für maximal 520 Euro im Jahr -, ist das unschädlich.

Photovoltaikanlage: Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach schadet nicht, es handelt sich trotzdem um eine selbst genutzte Wohnung. (Rz. 15)

Kostenlose Überlassung:
 Der Selbstnutzung wird die kostenlose Über­lassung zu Wohnzwecken gleichgestellt (Beispiel: Der Vater überlässt das Haus kostenlos an seine Tochter, Rz. 16).

Baujahr vor 2012: Das Objekt muss älter als zehn Jahre sein (Rz. 20). Steuer­ermäßigung bekommen Sie nur im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und den zwei Folgejahren. (Rz. 24)

Obergrenze: Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro kann von jeder Person für jedes begünstigte Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden (Rz. 25). Der Höchstbetrag kann aber zeitgleich oder nacheinander für mehrere Objekte in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Sie sanieren gleichzeitig Ihr Privathaus und Ihr Ferienhaus
(Rz. 97). Ein ausführliches Beispiel finden Sie als „Beispiel 6“ in obigen BMF-Schreiben.

Wohnungseigentümergemeinschaft:
 Die Steuerermäßigung kann auch für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gewährt werden. (Rz. 35)

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching