Wie lange müssen Sie Lieferscheine eigentlich aufheben?

Lieferscheine müssen Sie sechs Jahre lang aufbewahren. Wenn sie Buchungsbeleg sind, jedoch zehn Jahre. Wann gilt nun die Sechs-Jahresfrist und wann die Zehn-Jahresfrist?

Sechs Jahre: Auf dem Lieferschein steht: „1.000 Rollen Tesafilm 100 m lang“ und auf der Rechnung steht genau dasselbe. Theoretisch müsste man den Lieferschein sechs Jahre aufheben. In der Praxis fragt allerdings kaum ein Prüfer nach solchen Lieferscheinen.

Zehn Jahre: So genannte „rechnungs­ergänzende Lieferscheine“ gelten als Buchungsbelege und müssen nach wie vor zehn Jahre aufgehoben werden.

Beispiel: Auf der Rechnung steht nur: „Lieferung von 1.000 verschiedenen Jeanshosen – Details siehe Lieferschein Nr. 123 vom 14.12.2016“. In diesem Fall stehen eben nicht alle Angaben des Lieferscheins auf der Rechnung, sodass die Rechnung nur Sinn ergibt in Kombination mit dem Lieferschein (rechnungsergänzender Lieferschein). Solche Lieferscheine müssen Sie zehn Jahre aufbewahren.

Hinweis: Durch das „2. Bürokratieentlastungsgesetz“ sollte ursprünglich die sechsjährige Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine entfallen. Von Seiten der Bundesregierung wird der Wegfall der sechsjährigen Aufbewahrungspflicht gewünscht. Von Seiten des Bundesrates wird eine Beibehaltung gefordert. Wie es ausgeht, ist derzeit noch offen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching