Kommt ein Mitarbeiter von Ihnen in Not, können Sie ihm mit maximal 600 Euro steuerfrei unter die Arme greifen. Beispiele: Tod naher Angehöriger, Arbeitslosigkeit, Hochwasser- oder Sturmschäden.
Eine ganz normale Arztrechnung reicht auch aus: Wenn diese von der Krankenkasse nicht bezahlt wird, genügt das. Diese Arztrechnung muss nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer gerichtet sein, sie kann auch ein Kind oder den Ehepartner betreffen.
Übrigens: Es ist nicht notwendig, dass sich Ihr Mitarbeiter in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, um die Unterstützung zahlen zu können. (R 3.11 Abs. 2 Satz 4 LStR).
Besonders einfach geht’s bei bis zu vier Mitarbeitern: Dann können Sie das Geld ganz unbürokratisch auszahlen.
Ab fünf Mitarbeitern gilt: Dann müssen diese Gelder vom Betriebsrat verteilt werden. Falls Sie keinen haben, sollten Sie die Auszahlung mit einem anderen Vertreter Ihrer Arbeitnehmer besprechen. Oder: Sie stellen allgemeine Grundsätze auf, denen Arbeitnehmervertreter zustimmen und zahlen das Geld dann ohne Arbeitnehmermitwirkung nach diesen Grundsätzen aus.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing