Wie Sie bei mehreren Filialen clever und steuersparend handeln

Ihr Mitarbeiter ist an mehreren Tätigkeitsstätten tätig? Dann können Sie ihn einer Tätigkeitsstätte explizit zuordnen.

Und das spielt eine große Rolle: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden auf Basis der ersten Tätigkeitsstätte berechnet. Andere Fahrten können mit einem Kilometergeld in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (nicht nur Entfernungskilometer) erstattet werden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen werden ebenfalls auf der Basis der ersten Tätigkeitsstätte versteuert.

Beispiel: Ein Unternehmen hat Filialen in Düsseldorf und in Köln. Die Mitarbeiter sind in unterschiedlicher Intensität in den beiden Filialen tätig. Bei Mitarbeitern ohne Dienstwagen ist es clever, diese der weiter entfernten Tätigkeitsstätte zuzuordnen, damit sie mehr absetzen können. Bei Mitarbeitern mit Dienstwagen ist es umgekehrt: Je näher die erste Tätigkeitsstätte, desto weniger geldwerter Vorteil muss versteuert werden. Verschenken Sie dieses Optimierungspotenzial nicht!

Verpflegungspauschalen: Diese können steuerfrei ausgezahlt werden, wenn der Mitarbeiter mehr als acht Stunden sowohl von Zuhause weg ist als auch von seiner ersten Tätigkeitsstätte. Auch hier haben Sie also Manövrier­masse.

Was nicht geht: Einen Mitarbeiter einer Tätigkeitsstätte zuordnen, an der er gar nicht tätig ist. Aber ganz geringfügige Arbeiten reichen: Die Finanzverwaltung hält es für ausreichend, wenn ein Arbeitnehmer an der zur ersten Tätigkeitsstätte deklarierten Arbeitsstelle nur ganz geringfügige Arbeiten ausführt. (BMF, 25.11.20, BStBl. I 2020, 1. Rz. 7)

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching