Wie Sie Bewirtungen außerhalb einer Gaststätte absetzen

Sie bewirten Geschäftsfreunde zwar meist in einer Gaststätte, aber nicht immer. Welche Regeln gelten bei Bewirtung zu Hause oder im Betrieb?

Bewirtungen von Geschäftsfreunden bei Ihnen zu Hause: Diese sind generell nicht absetzbar.

Bewirtung von Geschäftsfreunden im Betrieb: Hier gelten die gleichen Regeln wie im Restaurant. Sie müssen alle Namen aufzeichnen und die Kosten per Rechnung belegen. Dann können Sie 70 Prozent absetzen. Bei Betriebsbesichtigungen mit größeren Besuchergruppen kann ausnahmsweise auf die Nennung der einzelnen Namen verzichtet werden.

Bewirtung in der Kantine: Sofern Sie nicht die individuellen Personal- und Sachkosten nachweisen, unterstellt der Fiskus pro Mahlzeit pauschal 15 Euro Kosten, von denen 70 Prozent absetzbar sind.

Aufmerksamkeiten: Bieten Sie Besuchern lediglich Kaffee, Getränke und Kekse an, so gilt das nicht als Bewirtung, sondern als Aufmerksamkeit. Ergebnis: zu 100 Prozent absetzbar. Achtung: Belegte Brötchen usw. gelten bereits als Bewirtung!

Bewirtung bei Kunden-Seminaren/Workshops: Berechnen Sie den Kunden die Kosten für deren Verpflegung weiter, muss keine Kürzung um
30 Prozent vorgenommen werden. Sind Ihre Workshops/Seminare kostenlos, sind hingegen nur 70 Prozent der Bewirtungskosten absetzbar.

Produktverkostungen: Handeln Sie mit Getränken und/oder Speisen oder stellen Sie sie selbst her, und bieten diese Besuchern an, so sind diese Kosten zu 100 Prozent absetzbar.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching