Wie Sie das steuerschädliche Berliner Testament reparieren

Beim Berliner Testament setzen sich die Eltern wechselseitig zu Alleinerben ein und verfügen, dass die Kinder erst erben, wenn der zweite Elternteil gestorben ist.

Das hat drei steuerliche Nachteile:

Die Freibeträge vom zuerst verstorbenen Elternteil gehen verloren.
Es kommt zum doppelten Erwerb desselben Vermögens und
man zahlt meist einen höheren Erbschaftsteuersatz.
Methode eins, um dies zu reparieren: Der überlebende Ehegatte kann die Erbschaft ausschlagen – mit oder ohne Abfindung. Angenommen, der Vater stirbt zuerst. Dann könnte die Mutter, sofern sie selbst vermögend ist, erklären: „Ich verzichte auf mein Erbe, wenn ich das Haus (Depot usw.) bekomme.“ Dann erben die Kinder doch vom Vater, sodass sie dessen Freibeträge ausnutzen können.

Methode zwei, um dies zu reparieren: Die Kinder verzichten – gegen eine Abfindung – auf die Geltendmachung des Pflichtteils. Auch diese Abfindung gilt als vom zuerst verstorbenen Elternteil bezogen, sodass auch hier die Freibeträge genutzt werden können.

Wichtiger Unterschied: Die Kinder dürfen keinesfalls auf einen bereits geltend gemachten Pflichtteil verzichten. Das hätte steuerlich katastrophale Folgen. Nein, sie müssen auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichten. Das alles muss beim Notar vereinbart werden.

Beispiel: Vater und Mutter waren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, es gab also keinen Ehevertrag. Sie hatten ein Berliner Testament. Der Vater hinterlässt sechs Millionen Euro. Die Kinder würden – ohne Testament – drei Millionen Euro erben. Der Pflichtteil würde damit für beide Kinder zusammen 1,5 Millionen Euro betragen.

Sie vereinbaren mit der Mutter, dass die Kinder gegen eine Abfindung von 750.000 Euro pro Kopf darauf verzichten, den Pflichtteil geltend zu machen. Das gilt als Erbe vom Vater und kostet nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro nur 15 Prozent Erbschaftsteuer = 52.500 Euro.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching