Sie nutzen ein elektronisches oder computergestütztes Kassensystem oder eine Registrierkasse? Dann müssen Sie ab dem 1. Januar 2020 ein manipulationssicheres Aufzeichnungssystem (§ 146a Abs. 1 AO) verwenden.
Die Frist wurde zwar nicht offiziell verlängert, aber die
Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.
September 2020 bekannt gegeben. (BMF-Schreiben, 06.11.19, IV A 4 -S
0319/19/10002:001)
Können Sie die Anschaffung einer solchen Kasse vermeiden?
Es gibt eine Übergangsregelung bis Ende 2022:
Falls Sie Ihre Registrierkasse nach dem 25. November 2010 aber vor dem
1. Januar 2020 gekauft haben, diese der sogenannten zweiten
Kassenrichtlinie (vor allem Aufzeichnung aller einzelnen Buchungen und
Exportmöglichkeit) entspricht und diese Kasse nicht aufrüstbar ist mit
einem TSE-Chip, können Sie diese bis Ende 2022 weiterverwenden.
Beispiele:
Gar kein elektronisches Kassensystem: Sie können auch mit
einer sogenannten offenen Ladenkasse (z. B. Schublade bzw. Kassette)
arbeiten, bei der Sie ein handgeschriebenes Kassenbuch führen. Sie sind
auch ab 2020 nicht verpflichtet, sich eine Registrierkasse anzuschaffen.
Gar keine Kasse:
Wenn es bei Ihnen sowieso keine barzahlenden Kunden gibt, können Sie
entweder mit einer offenen Ladenkasse arbeiten, die eine reine
Ausgabenkasse ist, oder Sie tätigen Ausgaben aus dem privaten Geldbeutel
und lassen sich das dann von der Firma erstatten. Wer gar keine Kasse
hat, braucht auch keine anzuschaffen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching