Ein ehemaliger Beschäftigter eines Energieversorgers war schon in Rente und erhielt von seinem Ex-Arbeitgeber Betriebsrente plus verbilligten Strom. Für solche Rabatte gibt es den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro pro Jahr (§ 8 Abs. 3 EStG).
Das Finanzamt wollte diesen aber aus zwei Gründen nicht gewähren: Der Mann sei schon in Rente und kein aktiver Arbeitnehmer mehr und der Strom komme nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von einer 100-Prozent-Tochtergesellschaft.
Beide Argumente des Finanzamts gingen jedoch ins Leere: Der Rabattfreibetrag gilt auch für Betriebsrentner und es schadet nicht, dass die Ware (hier der Strom) von einer Tochtergesellschaft geliefert wird. (FG München, 30.05.16, 7 K 428/15)
Beachten Sie: Der Rabattfreibetrag gilt nur für Waren, mit denen der Arbeitgeber üblicherweise handelt. Es klappt also nicht, unternehmensfremde Konsumgüter einzukaufen, bloß um sie dann mit Rabattfreibetrag an die Mitarbeiter weiter zu verkaufen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim