Wie Sie die Prämie Ihrer privaten Krankenversicherung senken

Auch 2019 steigen die Prämien vieler privaten Krankenversicherungen wieder kräftig. Wie kann man diese Kosten senken?

Tarif abspecken: Sie können den Anspruch auf ein Einzelzimmer oder andere Leistungen herausnehmen. Genauso ist ein höherer Selbstbehalt möglich, wodurch die Prämie sinkt. Achtung: Dieser Selbstbehalt steigt dann u. U. von Jahr zu Jahr.

Wechsel in den Standardtarif: Diese Tarife entsprechen von der Leistung her weitgehend der „Gesetzlichen“. Wechseln können Sie aber erst ab 55 Jahren (oder bei ab 2009 abgeschlossenen Verträgen). Im Schnitt zahlen die rund 50.200 Versicherten in dem Tarif laut Verband der PKV aktuell monatlich 300 Euro. Der Basistarif ist teurer – aktuell liegt er bei 690,31 Euro.

Wollen Sie wirklich von First Class zur Holzklasse wechseln? Langjährig privat Versicherte, die an Premium-Behandlung gewohnt sind, erleben eine böse Überraschung, wenn der neue Billigtarif viele Behandlungsarten und Zusatzleistungen nicht umfasst.

Tipp: Wenden Sie sich lieber an einen von der IHK zugelassenen Versicherungsberater (www.bvvb.de), der auf Stundenbasis berät.

Wechsel des Tarifs beim selben Krankenversicherer: Dadurch bekommen Sie in manchen Fällen die gleiche Leistung zum niedrigeren Preis. Voraussetzung ist freilich, dass der Versicherer überhaupt mehrere Tarife anbietet. Der Anspruch auf einen Wechsel besteht für jeden Versicherten (§ 204 VVG). Und zwar unter Mitnahme der Altersrückstellung und ohne Gesundheits­prüfung. Allerdings kann der Versicherer bestimmte Zusatzleistungen im neuen Tarif ausschließen. Rechnen Sie damit, dass Sie der Versicherer mit faulen Ausreden abschrecken will.

Tipp: Nehmen Sie auch hier die Hilfe eines gebührenpflichtigen Versicherungsberaters in Anspruch.

Zurück in die „Gesetzliche“? Das scheidet für Selbständige (und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer) und Menschen über 55 Jahren aus. Wer jünger ist, müsste sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer werden und(!) sein Einkommen müsste für zwölf Monate unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinken (2019: 60.750 Euro). Auch müsste der Selbständige – sofern er weiterhin selbständig tätig ist – nachweisen, dass seine Haupt­be­schäf­ti­gung im Angestelltenverhältnis stattfindet. Er müsste also 20 Stunden in der Woche oder mehr als Angestellter arbeiten.

Trost: Die „Gesetz­liche“ ist auch nicht gerade billig. Aktuell zahlen Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2019: 60.750 Euro) inklusive Arbeitgeber­anteil und Zusatzbeitrag für die Kranken- und Pflegever-sicherung über 880 Euro im Monat.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching