Wie Sie Ihre Kinder enterben können

Die meisten Familien sind harmonisch und es ist der natürliche Wunsch der Eltern, dass die Kinder erben. Manchmal gibt es aber schwere Zerwürfnisse und man will die Kinder enterben.

Was im Film so leicht daher gesagt wird: „Ich enterbe dich!“, ist in der Praxis gar nicht so einfach. Denn in Deutschland gibt es das Pflichtteilsrecht, das Kindern zumindest die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zugesteht.

Beispiel: Die Mutter ist bereits gestorben und der Vater hat noch zwei lebende erwachsene Kinder. Die Tochter macht ihm viel Freude, der Sohn ist „miss­raten“. Der Vater kann nun einfach ins Testament schreiben: „Meine Tochter ist Alleinerbin“. Damit wird sein Sohn automatisch auf den Pflichtteil herabgesetzt (Statt der Hälfte erhält er nur ein Viertel der Erbmasse).

Ist auch eine komplette Enterbung möglich? Dazu müsste sich der Sohn eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Vater schuldig gemacht haben oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden sein.

Freiwillig ist ein Pflichtteilsverzicht immer möglich:
Dieser muss beim Notar beurkundet werden. In einer zerstrittenen Familie ist es aber unwahrscheinlich, dass einer freiwillig ohne Gegenleistung einen solchen Pflichtteilsverzicht unterschreibt.
Kann der Vater einfach sein ganzes Geld der Tochter schenken? Ja, das kann er machen, aber zehn Jahre lang nach der Schenkung zählt das Geld noch zur Erbmasse dazu und müsste von der Tochter wieder ausgeglichen werden. Jedes Jahr wird allerdings ein Zehntel davon „abgeschrieben“.

Beispiel: Der Vater schenkt der Tochter eine Million und stirbt fünf Jahre später. Eine halbe Million kann ihr niemand mehr nehmen, die andere halbe Million wird zur Erbmasse dazugerechnet und der Pflichtteil des Sohnes auch daraus berechnet.

Ausländisches Erbrecht zur Anwendung bringen: In den USA gibt es zum Beispiel kein Pflichtteilsrecht für Kinder. Sie könnten also Ihr Vermögen in den USA anlegen, um es dem deutschen Pflichtteilsrecht zu entziehen. Achtung: So etwas muss unbedingt mit international versierten Anwälten besprochen werden, damit keine unerwünschten Nebenwirkungen entstehen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching