Wenn Sie vermietete Immobilien haben, die weitestgehend abgeschrieben sind, kann es sich lohnen, den Mietvertrag (vorübergehend) auf möglichst volljährige Kinder umzuschreiben. Das können Sie zeitlich befristet machen, z. B. für die Dauer des Studiums.
So werden die Einkünfte Ihren Kindern zugerechnet: Ein Nießbrauch im Grundbuch ist dafür nicht erforderlich. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt in einem aktuellen Urteil nochmals so bestätigt. (BFH, 29.09.21, IX R 2/21)
Beispiel: Herr Huber hat eine studierende Tochter und ein Mietobjekt mit 12.000 Euro Mietüberschuss. Für die Dauer des Studiums wird der Mietvertrag auf die Tochter umgeschrieben. Der Mieter muss natürlich davon erfahren. Am besten ist ein neuer Mietvertrag. Die Miete sollte auf dem Konto der Tochter landen. Dann versteuert die Tochter die Mieteinnahmen, und nach Studiumsende oder zu einem festgelegten Datum geht der Mietvertrag wieder auf den Vater über.
Vorteil: Die Tochter versteuert statt des Vaters die Miete. Während des Studiums wird sie wenig oder vielleicht sogar gar keine Steuern darauf zahlen. Zahlt der Vater der Tochter hingegen eine Unterstützung aus seinem versteuerten Nettoeinkommen, kann er lediglich den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro im Jahr absetzen.
Falls Sie sich das Urteil durchlesen: Relativ irrelevant für die oben genannte Gestaltung sind die ganzen Pannen, die den Betroffenen im Urteilsfall im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern und unklaren Vertragsgestaltungen passiert sind. Interessant ist aber die Wiederholung der Rechtsgrundsätze durch den Bundesfinanzhof, die Sie für sich nutzen können.