Wie Sie nach einer Lohnsteuerprüfung Sozialabgaben sparen

Sie müssen nicht nur Lohnsteuer nachzahlen, sondern auch Sozialabgaben, falls ein Lohnsteuerprüfer feststellt, dass Sie zu wenig Lohnsteuer einbehalten haben.

Beispiel: Ein Dienstwagen wurde auch privat genutzt, aber es wurde keine Privatnutzung versteuert. Dafür muss Lohnsteuer nachgezahlt werden plus(!) Sozialabgaben.

Tipp aus der Praxis: Oftmals sind Lohnsteuerprüfer bestrebt, einen Sachverhalt ohne Diskussionen und ohne Einspruchsverfahren zu klären. Ver­suchen Sie daher, dem Prüfer eine pauschale Lösung für die Lohnsteuer vorzuschlagen, bei der die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG pauschaliert wird. Der Lohnsteuerprüfer erspart sich Arbeit und Sie sparen sich die Sozial­abgaben, denn pauschale Lohnsteuer führt nach dieser Vorschrift zur Sozial­abgabenfreiheit. (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG; §1 Nr. 2 SvEV)

Beispiel: In einem Unternehmen fahren alle Mitarbeiter Jahreswagen statt Neuwagen. Der Chef hat die Ein-Prozent-Regel irrtümlich nach dem Kaufpreis des Autos und nicht nach dem Listenpreis berechnet, wie es richtig gewesen wäre. Hierfür werden Lohnsteuer-Nachzahlungen fällig. Eigentlich müsste man die Nachzahlung jedem Mitarbeiter individuell zuordnen, sodass die Sozialkasse auch ihren Tribut fordern kann. Aber wenn man den Prüfer überreden kann, die Pauschalierung zu wählen, fällt die Sozialversicherung flach.

Die Rechtsquellen sagen dazu Folgendes: „Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem (…) Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden.“ (§ 40 EStG). „Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1. (…) 2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.“ (§ 1 SvEV)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

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