Wie werden Essens-Einladungen für Mitarbeiter besteuert?

Wenn Sie Ihre Mitarbeiter zum Essen einladen, in einer Kantine bewirten oder sie auf Dienstreisen verpflegen, dann wird das steuerlich ganz unterschiedlich gehandhabt.

Das Essen kann auf diese drei Arten besteuert werden: Es bleibt komplett steuerfrei, es wird nur mit dem Sachbezugswert (2019: 3,30 Euro) versteuert oder mit dem vollen Wert versteuert.

Völlig steuerfrei sind:

  • Essen auf der Weihnachtsfeier,
  • Verpflegung auf Dienstreisen über acht Stunden (aber Achtung: Kürzung der Verpflegungspauschale/s. u.),
  • Essen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes. Dies gilt jedoch nur für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 60 Euro.

Was sind „Essen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsat­zes”? Darunter fällt die Bewirtung von Arbeitnehmern, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich ist. Beispiele: Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Mahlzeiten und Getränke kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, z. B. anlässlich von Überstunden oder während einer betrieblichen Besprechung.

Eine Bewertung der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert von 3,30 Euro findet in diesen Fällen statt: bei einem Essen anlässlich einer Auswärtstätigkeit, einem Essen in einer Kantine oder bei Mahlzeiten, die sonst vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Hier muss Ihr Mitarbeiter entweder 3,30 Euro bezahlen, dann ist es für ihn komplett steuerfrei. Oder Sie versteuern die 3,30 Euro mit 25 Prozent pauschal. (§ 40 Absatz 2 Nr. 1 und 1a EStG)

Volle Steuerpflicht: Einladungen des Arbeitgebers ins Restaurant ohne zwingenden betrieblichen Grund sind voll steuerpflichtig. Beispiel: Der Chef lädt seine Sekretärin regelmäßig zum Essen ein. Das ist voll steuerpflichtig.
Kürzung Verpflegungspauschalen bei kostenlosem Essen: Die Verpflegungspauschalen werden wie folgt gekürzt: bei einem kostenlosen Frühstück um 20 Prozent der Tagespauschale, bei einem kostenlosen Mittag- oder Abendessen: Kürzung um jeweils 40 Prozent.

Beispiel: Ein Mitarbeiter wird von seinem Chef zu einem Seminar geschickt. Frühstück, Mittag- und Abendessen sind im Seminarpreis enthalten und für den Mitarbeiter kostenlos. Die Verpflegungspauschale wird gekürzt um 20 + 40 + 40 Prozent = 100 Prozent. Er kann also keine steuerfreien Verpflegungspauschalen ausgezahlt bekommen und auch keine solchen in seiner Steuererklärung geltend machen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching