Wie werden Gewinne und Verluste mit Bitcoins versteuert?

Seit Einführung der Abgeltungsteuer hat man es als Privatanleger in der Steuererklärung kaum noch mit Kapitalanlagen zu tun. Die Bank behält Steuern ein – egal ob auf Dividenden, Zinsen oder Spekulationsgewinne, und die Sache ist erledigt. Man muss nichts mehr deklarieren, außer es ist zu viel abgezogen worden, und man möchte etwas zurückbekommen.

Ganz anders bei Kryptowährungen (z. B. Bitcoin): Diese gelten weder als Kapitalanlage, noch als Währung, sondern als „sonstige Wirtschaftsgüter“. Sie werden daher behandelt wie Gold. Wenn Sie also Bitcoin innerhalb von einem Jahr mit Gewinn verkaufen, müssen Sie das in Ihrer Steuererklärung angeben. Leider wird nicht der Abgeltungsteuersatz (25 Prozent) fällig, sondern der volle individuelle Steuersatz. Dokumentieren Sie also Ihre Anschaffungskosten gut.

Zur Vereinfachung können Sie die Fifomethode (first in, first out) anwenden. Dabei wird unterstellt, dass Sie zuerst erworbene Bitcoin auch als erste wieder verkauft werden. Transaktionskosten mindern einen etwaigen Gewinn.

Haben Sie Verluste gemacht? Sollten Sie bei Aktienspekulationen Verluste gemacht haben, können Sie diese mit Bitcoingewinnen verrechnen und umgekehrt. Man kann aber nicht Bitcoinverluste mit gewerblichen Gewinnen oder Gehaltseinkünften verrechnen. Nur mit anderen Spekulations­gewinnen.

Nach einem Jahr Besitzdauer hat man Ruhe: Beispiel: X hatte im März 2015 100 Bitcoin für 23.000 Euro gekauft und im November 2017 für eine Million Euro verkauft. Er muss nichts versteuern.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching