Zahlen Sie nicht freiwillig die Pauschalsteuer für Geschenke

Auf betrieblich veranlasste Geschenke können Sie eine 30-prozentige Pauschalsteuer abführen, um die Steuerpflicht beim Empfänger zu vermeiden. Allerdings wurde die Vorschrift mittlerweile durch diverse Gerichtsurteile so stark entschärft, dass diese Steuerpflicht nur noch im Ausnahmefall greift.

Deshalb: Zahlen Sie diese Steuer nicht freiwillig, denn es handelt sich um ein Wahlrecht und keine Pflicht! Auch wenn ein Lohnsteuerprüfer ankündigt, die Empfänger zur Steuerzahlung heranziehen zu wollen, sollten Sie dem Druck standhalten und erst einmal prüfen, ob die Geschenke beim Empfänger wirklich steuerpflichtig sind. Dann können Sie dem Prüfer immer  noch nachgeben. Freiwillig sollten Sie die Steuer eigentlich nur zahlen, wenn Sie richtig teure Geschenke machen, zum Beispiel Luxusreisen für Geschäfts­partner. Aber wer macht so etwas heute noch? Denn durch solche Luxus-Geschenke bringt man sich ohnehin in Korruptionsverdacht.

Zur Erinnerung: Steuerpflichtig beim Empfänger sind nur Geschenke, „die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen“. Geschenke „zur Anbahnung von Geschäften“ sind hingegen nicht steuerpflichtig (BMF, 19.05.15, BStBl. 15 I, 468, Rz. 38).

Beispiel: Sie schenken Ihrem Steuerberater eine Flasche Champagner als Anerkennung für seine gute Arbeit: steuerpflichtig. Sie schenken einem potentiellen Neukunden eine Flasche Wein: Geschenk zur Anbahnung von Geschäften, also nicht steuerpflichtig.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching