Zeitraum für kurzfristige Beschäftigung wird ausgedehnt

8,50 Euro einheitlicher Mindestlohn gelten seit dem 1. Januar 2015. Vor allem, um Landwirtschaftsbetriebe mit schlecht bezahlten Erntehelfern aus Osteuropa im Gegenzug ein wenig zu entlasten, wurde der maximale Zeitraum für kurzfristige Beschäftigungen von zwei auf drei Monate ausgedehnt.

Eine solche kurzfristige Beschäftigung kann völlig ohne Sozialabgaben erfolgen. Das gilt von 2015 bis 2018 für alle Branchen.

Drei Monate oder 70 Arbeitstage? Von dem Dreimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird (Geringfügigkeits-Richtlinien Rz. 2.3.1, S. 58). Wird ein kurzfristig Beschäftigter weniger als fünf Tage pro Woche angestellt, muss auf einen Zeitraum von 70 Arbeitstagen abgestellt werden. Übrigens: Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching